Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme
Fabiana Moreiras Teixeira
Sankt-Ulrich-Straße 6, 78315 Radolfzell
Diese AGB gelten für alle Hebammenleistungen, die von Fabiana Moreiras Teixeira im Rahmen ihrer
freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden. Dazu zählen Leistungen der Schwangerenvorsorge,
Geburtsbegleitung (Hausgeburt), Betreuung nach ambulanter Geburt sowie Wochenbettbetreuung.
Die Hebamme bietet Beratungen, Vorsorgeuntersuchungen und Begleitung in der Schwangerschaft
gemäß den Mutterschaftsrichtlinien an.
Bei geplanter Hausgeburt ist eine kontinuierliche Betreuung erforderlich. Dazu gehört die Verpflichtung
der Schwangeren, an mindestens vier Terminen mit der Hebamme teilzunehmen, unabhängig
davon, ob diese Vorsorgen oder Beratungen umfassen. Diese Termine dienen der vertrauensvollen
Vorbereitung und Einschätzung des Schwangerschaftsverlaufs.
Die Begleitung einer Hausgeburt erfolgt im Rahmen einer persönlichen Rufbereitschaft, welche
üblicherweise ab Schwangerschaftswoche 37+0 bis 41+0 besteht.
Für diese Rufbereitschaft wird eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 700 € erhoben. Diese ist
privat zu zahlen und nicht Teil der gesetzlichen Kassenleistungen.
Die Rechnung wird ca. zwei bis drei Wochen vor Beginn der Rufbereitschaft (vor SSW 37+0) per E-
Mail an die Schwangere gesendet. Die Schwangere verpflichtet sich, ihre E-Mails regelmäßig zu
überprüfen, insbesondere hinsichtlich Terminverschiebungen oder zur rechtzeitigen Begleichung
der Rechnung.
Die Betreuung der Geburt erfolgt durch die Hebamme allein oder ggf. in Zusammenarbeit mit einer
zweiten Hebamme.
Die Schwangere ist verpflichtet, vor der Geburt alle notwendigen Unterlagen für die
Neugeborenennachsorge zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die ärztliche Aufklärung zum
Neugeborenenscreening, die nicht durch die Hebamme ausgestellt werden kann.
Die Hebamme betreut Mutter und Kind nach der Geburt im häuslichen Umfeld. Diese Leistung wird
unabhängig vom Geburtsort angeboten, d. h. sowohl nach Hausgeburt als auch nach Geburten in
der Klinik oder anderen Einrichtungen.
Bei ambulanter Geburt oder bei einer Entlassung innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt
übernimmt die Hebamme eine Rufbereitschaft für das frühe Wochenbett, z. B. für den Hausbesuch
am Entlassungstag oder das Neugeborenenscreening.
Hierfür wird eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 200 € erhoben, die obligatorisch ist und
nicht von der Krankenkasse übernommen wird.
Die Leistungen der Hebamme richten sich nach der jeweils gültigen Hebammenhilfe-
Vergütungsvereinbarung (HebVV) mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Privatleistungen (z. B. Rufbereitschaftspauschalen) werden separat in Rechnung gestellt und sind von
der Versicherten selbst zu tragen.
Die Rechnung wird in der Regel per E-Mail zugestellt. Die Zahlung hat innerhalb der auf der Rechnung
angegebenen Frist zu erfolgen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung kann ein Mahn- oder Bearbeitungsbeitrag in Höhe von 5 €
erhoben werden.
Bei ausbleibender Zahlung kann die Hebamme die vereinbarte Rufbereitschaft oder Leistung
widerrufen.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Absage muss mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.
Bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar in Höhe der geplanten Leistung
berechnet werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Die Hebamme ist im Rahmen der vereinbarten Betreuung erreichbar. Eine ständige Erreichbarkeit
außerhalb von Rufbereitschaftszeiten besteht nicht.
Aufgrund der Unplanbarkeit geburtshilflicher Einsätze kann es zu kurzfristigen
Terminverschiebungen kommen. In diesen Fällen wird zeitnah ein Ersatztermin angeboten. Ein
Anspruch auf bestimmte Uhrzeiten besteht nicht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Eine separate Datenschutzerklärung wird ausgehändigt.
Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Daten dürfen nur mit ausdrücklicher
Einwilligung weitergegeben werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz der Hebamme.
Diese AGB sind Bestandteil des Behandlungsvertrags. Mit der Unterzeichnung des
Behandlungsvertrags erkennt die Versicherte die AGB in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an.